Skip to main content

Satzung des Deutschen Hockey Clubs Wiesbaden e.V.

 

 

 

 

 

 

 Satzung des Deutschen Hockey Clubs Wiesbaden e.V.

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. März 1990

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1995

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 31.03.2009

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.2011

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.11.2013

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.10.2014

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.05.2015

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.12.2022

 

 

 

 

 

 

 

 

A. Allgemeines

 

 

§ 01

 

Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

 

01)      Der Verein führt den Namen

 

Deutscher Hockey Club Wiesbaden

 

02)       Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und wurde am 09. Juli 1984 als Nachfolgeverein des Deutschen Hockey Club Wiesbaden e.V., der von 1934 bis 1952 und unter der Nummer 381 im Vereinsregister eingetragen war, wiedergegründet.

 

Er wurde am 23. August 1984 unter der Nummer VR 2278 erneut in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

 

03)       Die Farben des Vereins sind schwarz/weiß/rot; das Vereinswappen ist ein Löwe auf hellem, dunkel umrandetem Grund. Auf dem dunklen Rand erscheint der Schriftzug

 

Deutscher Hockey Club Wiesbaden

 

§ 02

 

Zweck

 

01)      Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

 

a)         die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung insbesondere des Hockey-Sports

 

b)         die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und
die Jugendpflege

 

02)      Der Verein ist Mitglied des

 

a)         Landessportbundes Hessen e.V.

b)         der zuständigen Landesfachverbände

c)         der zuständigen Spitzenverbände

 

Durch den Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzungen und Ordnungen des Landessportbundes Hessen e.V. und der jeweiligen Fachverbände an

 

03)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 03

 

Gemeinnützigkeit

 

01)       Der Deutscher Hockey Club Wiesbaden e.V., mit Sitz in Wiesbaden, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 ( §§ 51-68 AO 1977 ). Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

02)       Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

03)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

04)       Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der Fachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet finden.

 

§ 04

 

Vereinsämter

 

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand ( §§ 17, 18 Abs. 02 ) ein Geschäftsführer und Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. § 03 Abs. 03 ist zu beachten.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 05

 

Arten der Mitgliedschaft

 

01)       Der Verein hat

 

a)         ordentliche Mitglieder

b)         jugendliche Mitglieder

c)         Ehrenmitglieder

 

02)       Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, und

 

a)         als aktive Mitglieder den Hockey-Sport oder eine andere innerhalb des Vereins betriebene Sportart ausüben, oder

 

b)         als passive Mitglieder die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, ohne eine innerhalb des Vereins betriebene Sportart auszuüben.

 

03)       Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

04)       Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen entsprechend der Ehrenordnung die Ehrenmitgliedschaft (nach § 08 Abs. 02) verliehen worden ist.

 

§ 06

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

01)       Mitglied des Vereins kann jede Person werden ohne Rücksicht auf Rang, Rasse oder Religion. Sie muss die  Vereinszwecke zu unterstützen bereit sein und in unbescholtenem Ruf stehen.

 

02)       Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand (§ 17) zu richten. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

03)       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er hat das Recht, Aufnahmeanträge abzulehnen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht nicht.

 

04)       Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

05)       Durch den Beitritt verpflichtet sich das neue Mitglied

 

a)         zur Anerkennung dieser Satzung

b)         zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages

c)         dem Vorstand unaufgefordert und unverzüglich schriftlich Änderungen der Art der Mitgliedschaft bekannt zu geben, wenn die Voraussetzungen für die bestehende Art der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben ist. § 06 Abs. 02 und 03, Satz 01 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 07

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

01)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss

 

02)       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand ( § 17). Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 03 Monaten. Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen.

 

03)       Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 03 Wochen liegen. Die erste ist nicht vor Ablauf eines Monats nach Fälligkeit zulässig. Die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung der Zahlung der Beiträge bleibt trotz der Streichung unberührt.

 

04)      Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn ein wichtiger Grund     vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei

 

a)         groben Verstößen gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

 

b)         schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins oder

 

c)         unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

 

Vor der Beschlussfassung, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 02 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Rechtsausschuss (§ 22), sofern der Vorstand der Berufung nicht abhilft. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

05)       Bestätigt der Rechtsausschuss den Ausschluss des Mitgliedes, so steht dem Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen.

 

06)       Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht mehr getragen werden.

 

§ 08

 

Ehrungen

 

01)      Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

 

02)      Als Auszeichnungen  für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden:

 

a)         besondere Verdienstnadeln

b)         die Eigenschaft als Ehrenmitglied

 

 

03)       Die Voraussetzungen für die Ehrungen ergeben sich aus der Ehrenordnung.
Anwartschaften auf/und Ehrungen aus den früheren Vereinszugehörigkeiten zu den Hockey-Abteilungen des Sportvereins Wiesbaden 1899 e.V. und des Turn- und Sportvereins Eintracht Wiesbaden 1846 jP werden übernommen, soweit ein Übertritt mit der Wiedergründung erfolgte.

 

04)      Die Verleihung von Vereinsnadeln sowie die Ernennung als Ehrenmitglied kann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung wieder rückgängig gemacht werden.

 

 

§ 09

 

Rechte der Mitglieder

 

01)      Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern steht jedoch nicht das Recht zu, die Platzanlagen zum Zwecke der sportlichen Betätigung zu benutzen.

 

02)      Die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder sowie die jugendlichen Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendliche Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen für die Ausübung der ihnen zustehenden Rechte der Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Die Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen ist ausgeschlossen.

 

03)      Jugendlichen Mitgliedern sowie Mitgliedern nach § 05 Abs. 01 a) und b), die bei Beginn des Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen in der Jugendversammlung (§ 23) die Rechte gem. Abs. 02 Satz 01 und 02 zu.

 

04)      Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

 

§ 10

 

Pflichten der Mitglieder

 

01)      Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen ergebenden Pflichten zu erfüllen.

 

02)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alle zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verein gefährdet werden könnte.

 

03)      Sie haben dem Vorstand unaufgefordert und unverzüglich eine Änderung ihres Wohnsitzes mitzuteilen.

 

 

§ 11

 

Beiträge und Gebühren

 

01)      Alle ordentlichen Mitglieder und alle jugendlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder zahlen anteilige Jahresbeiträge ab Eintrittsmonat. Bei unterjährlicher Zahlungsweise kann der Vorstand zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben. Für neu aufzunehmende Mitglieder kann die Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr festsetzen.

 

02)      Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

 

03)      Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie etwaiger Aufnahmegebühren und Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

04)      Der Vorstand kann Mitglieder bei Vorliegen einer besonderen Härte die Zahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen für die Zeit der Härte stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

 

05)      Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlung, von Aufnahmegebühren und Umlagen befreit. Jugendliche Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.

 

06)      Ohne einen besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung steigt der Beitrag jeweils um die Höhe der durch das Statistische Bundesamt ermittelten Preissteigerungsrate zum Ende eines Jahres.

Liegt die Preissteigerungsrate über 6 % ist eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

07)      Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen durch die Leistung von Arbeitsstunden zu erbringen. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs. 07 durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser darf das 3-fache des Jahresbeitrages nach Abs. 01 nicht überschreiten. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeits- und Dienstleistungen befreit.

 

08)      Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht und über die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

09)      Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sollen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde und die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen im SEPA-Lastschriftmandat eingezogen werden sollen, ist für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt unter Angabe der Gläubiger-ID DE28ZZZ00000773719 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 01.02.. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Wird von dem Geldinstitut die Lastschrift nicht ausgeführt, kann der Vorstand die Erstattung der Rücklastschriftkosten und die Erhebung einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr beschließen.

 

 

 

C. Organe, Ausschüsse

 

§ 12

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)         die Mitgliederversammlung ( §§ 13 bis 16)

b)         der Vorstand (§ 17)

c)         das Präsidium ( § 18)

d)         die Sportliche Leitung (§ 20)

e)         der Rechtsausschuss und weitere Ausschüsse ( § 22)

f)          die Jugendversammlung (§ 23)

 

 

§ 13

 

Die Mitgliederversammlung

 

01)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

 

02)      Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll bis spätestens zum 31. März eines Jahres stattfinden.

 

03)      Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung und unter der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Entsendung des Einladungsschreibens per Post oder E-Mail folgenden Werktag. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

 

04)      Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie muss jedoch enthalten:

 

a)         Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Ressortleiter (Sport, Kasse, Jugend) sowie der Kassenprüfer

 

b)         Entlastung des Vorstandes

 

c)         Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie deren Vertreter

 

d)         Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr

 

e)         Verschiedenes

 

Die Tagesordnungspunkte c) und d) entfallen, wenn eine Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie deren Vertreter nicht erforderlich ist.

 

05)      Für die Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:
Die Mitgliederversammlung kann neben einer Versammlung unter Anwesenden auch im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

 

06)      Der Präsident oder ein Stellvertreter leiten die Versammlung.

 

§ 14

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

01)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

 

02)      Sofern das Gesetz und diese Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung den Ausschlag.

 

03)      Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

04)      Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

05)      über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15

 

Anträge

 

01)      Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen und von Vorstand nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.

 

02)      Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit anerkannt werden.

 

03)      Dringlichkeitsanträge können auch noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sie müssen mit 2/3 Stimmenmehrheit auf die Tagesordnung genommen werden.

 

04)      Über Anträge gem. Abs. 01 bis 03 kann in der Mitgliederversammlung wirksam Beschluss gefasst werden, auch dann, wenn diese bei der Einberufung der Mitgliederversammlung nicht bekannt gemacht worden sind.

 

§ 16

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

01.       Der Vorstand (§ 17) kann aus wichtigem Grund außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

 

02)      Auf schriftlichem Verlangen von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

03.       Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften über die ordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechend.

 

 

§ 17

 

Vorstand

 

 

01)      Der Vorstand besteht aus

 

a)                    dem Präsidenten

b), c) und d)    den Vizepräsidenten

e)                    dem 1. Schatzmeister

f)                     dem 2. Schatzmeister

g)                    dem Sportlichen Leitern Hockey

h)                    dem Jugendleiter Hockey

i)                     dem Geschäftsführer

j)                     dem Pressesprecher

k)                    Beisitzern

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder a), c), f), h) und j) erfolgt in ungeraden Jahren und b), d), e), g), i) und k) in geraden Jahren.

 

02)       Die Mitglieder des Vorstandes, und zwar jeder einzelne für sein Amt, werden für zwei Jahre gewählt.

 

03)       Die Jugendversammlung hat für die Wahl des Jugendleiters ein Vorschlagsrecht.

 

04)       Bis auf die Vorstandsämter a) und e) können alle anderen Ämter in Personalunion ausgeübt werden. Eine Personalunion von mehr als zwei Ämtern ist nicht möglich. Jedes Vorstandsmitglied hat auch im Falle der Personalunion nur eine Stimme.

 

05)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit der Ausübung des Amtes des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu beauftragen. Er hat die Zustimmung der nächsten folgenden Mitgliederversammlung einzuholen.

 

06)       Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung, die eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung bedarf, und durch Rücktritt. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Beauftragung oder der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 18

 

Aufgaben des Präsidiums und des Vorstandes

 

01)       Der Präsident, die Vizepräsidenten und der 1. Schatzmeister sind das Präsidium und Vorstand im Sinne des Gesetzes ( § 26 Abs. BGB ).

 

02)       Zur rechtverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung von zwei Präsidiumsmitgliedern.

 

03)       Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte und ist berechtigt, im Rahmen des Jahresetats Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. über darüber hinausgehende Angelegenheiten und Rechtsgeschäften ist soweit kein Aufschub gestattet ist, und keine rechtzeitige Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes herbeiführbar ist, ist eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan einzuholen.

 

Das Präsidium ist für alle grundsätzlichen Fragen und insbesondere für die Kontakte zur Landeshauptstadt Wiesbaden, der Wirtschaft, Förderern und Freunden zuständig.

 

04)       Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Entscheidungen zuständig. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664-670 BGB verantwortlich.

 

 

§ 19

 

Beschlussfassung des Vorstandes

 

01)      Eine Präsidiums- oder Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies zur Geschäftsführung erforderlich ist oder dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe von Gründen verlangt wird.

 

02)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

03)      Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er soll jedoch stets auf eine einstimmige Beschlussfassung hinwirken.

 

04)      Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des Vorstandes einem Vorschlag oder Beschluss fernmündlich oder schriftlich zustimmen.

 

05)      Für die weiteren Förmlichkeiten der Einberufung, hinsichtlich des Ablaufs, der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung ist die Geschäftsordnung für Vorstandssitzungen maßgebend.

 

§ 20

 

Sportliche Leitung

 

Für die Organisation des Übungs- und Sportbetriebes wird für Hockey und Radsport jeweils eine Sportliche Leitung gebildet.

 

Die Sportliche Leitung ist, im Rahmen der durch den Jahresetat zur Verfügung gestellten Mittel, für die ordnungsgemäße Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes verantwortlich und für die regelmäßige den Sportbetrieb betreffende Pressearbeit zuständig.

 

Die Sportliche Leitung ist die erste Instanz bei Disziplinarmaßnahmen.

 

Der Sportlichen Leitung gehören an:

 

a)         der Sportliche Leiter

b)         der stellvertr. Sportliche Leiter

c)         der Jugendleiter

d)         bis zu zwei stellvertr. Jugendleiter

e)         der Geräte- und Zeugwart

f)          die Trainer und Mannschaftsführer der aktiven Mannschaften

 

Den Vorsitz der Sportlichen Leitung führt der Sportliche Leiter.

 

Die §§ 20 und 22 gelten für Hockey und Radsport.

 

 

§ 21

 

Kassenprüfer

 

01)      Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt zwei Kassenprüfern.

 

02)      Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden mit je einem Vertreter für die Dauer von zwei Jahren gewählt. § 17 Abs. 6) gilt entsprechend.

 

03)      Die Kassenprüfer geben dem Vorstand von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung, die mindestens einmal im Geschäftsjahr durchzuführen ist, Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Etatansätze.

 

§ 22

 

Rechtsausschuss und weitere Ausschüsse

 

Das Präsidium und der Vorstand sind berechtigt, zu ihrer Beratung Ausschüsse einzusetzen.

 

Bei wirtschaftlicher Betätigung ist ein Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Vorsitzende gehört dem Vorstand an.

 

Als ständiger Ausschuss wird ein Rechtsausschuss gebildet.

 

01)      Der Rechtsausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie drei Stellvertretern, die alle Vereinsmitglied sein müssen. Ein ordentliches Mitglied des Rechtsausschusses soll Jurist sein.

 

02)      Die Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

03)      Die Mitglieder des Rechtsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen findet § 17 Abs. 6) entsprechende Anwendung.

 

04)      Der Rechtsausschuss ist zur Entscheidung zuständig

 

a)         bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung

b)         bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit

c)         bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem  Verein oder Mitgliedern von Vereinsorganen.

d)         über Disziplinarstrafen (§ 26)

 

05.)     Den Beteiligten ist vor Beschlussfassung des Rechtsausschusses Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Beschlüsse des Rechtsausschusses sind den Beteiligten schriftlich zuzustellen. Der Rechtsauschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Einzelnen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren des Rechtsausschusses nach der Rechts- und Verfahrensordnung.

 

 

§ 23

 

Jugendversammlung

 

01)      Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder sowie alle weiteren Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie gibt sich die Jugendordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

02)      Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.

 

03)      Für die Jugendversammlung gelten §§ 13 bis 15 entsprechend. Der Jugendleiter führt den Vorsitz der Jugendversammlung.

 

04)      Die Jugendversammlung hat für die Wahl des Jugendleiters ein Vorschlagsrecht zur Mitgliederversammlung. Die Übrigen Mitglieder der Jugendleitung werden durch die Jugendversammlung gewählt.

 

            Der Jugendleitung gehören an:

 

a)         der Jugendleiter

b)         der stellvertr. Jugendleiter,

c)         der Jugendsprecher

d)         bis zu 05 Beisitzer

 

            Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 21 Jahre alt sein.

 

05)      Der § 23 gilt für Hockey und Radsport sinngemäß.

 

 

§ 24

 

Aufgabenabgrenzung

 

Der Vorstand ist verpflichtet, seine Aufgaben und die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsverteilungsplan festzulegen und abzugrenzen. Soweit Ausschüsse nach § 22 eingerichtet sind, sind Aufgaben dieser Ausschüsse in den Geschäftsverteilungsplan einzuarbeiten.

 

 

D. Sonstige Bestimmungen

 

 

§ 25

 

Haftpflicht

 

Für die aus dem Sportbereich entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitglieder gegenüber nicht, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Mitgliedes oder einer sonstigen Person vorliegt, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat. Ansprüche der Mitglieder aus einer Sportversicherung des Vereins bleiben davon unberührt.

 

 

§ 26

 

Vereinsdisziplinargewalt

 

01)      Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane ist der Vorstand berechtigt, auf Antrag eines seiner Mitglieder folgende Disziplinarmaßnahmen zu verhängen:

 

a)         Verwarnung

b)         Verweis

c)         zeitlich begrenzten Ausschluss vom Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins

d)         zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen

 

 

§ 27

 

Auflösung des Vereins

 

01)      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

02)      Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und der Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder.

 

03)      Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Wiesbaden mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Hockey-Sports verwendet werden muss. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder seinen bisherigen Zweck nicht mehr verfolgt. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen, so ist dieser Beschluss erst nach der Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.

 

 

§ 28

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung ist in der Wieder-Gründungsversammlung am 09. Juli 1984 beschlossen und genehmigt worden und dadurch in Kraft getreten.

 

Die Satzung wurde zuletzt geändert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. März 1990.

Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1995.

Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 31. März 2009.

Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. März 2011.

Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05. Oktober 2013.

Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02. Oktober 2014.

Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2015.

Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. Dezember 2022.

 

 

 

 

 

___________________________                                       ___________________________

Dr. Barbara Riechert                                                             Viola Rönsch
Präsidentin                                                                            Vizepräsidentin